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DROHNEN-GESETZE - SPANIEN

Aktualisiert 6/2020

 

Die private Nutzung von Drohnen zur Freizeitgestaltung ist in Spanien relativ unkompliziert und erfordert keine weiteren Erlaubnisse oder Nachweise. Anders sieht es dagegen bei der gewerblichen Nutzung aus. Um in Spanien Drohnen gewerblich nutzen zu können muss eine spezielle Pilotenlizenz erworben werden. Darüber hinaus gibt es genau definierte und beschränkte Einsatzszenarien, für die eine Drohne gewerblich nur eingesetzt werden darf (Forschung und Entwicklung, Radio/Werbung/TV, Umweltbeobachtungen etc.).

Zuständig für die Regulierung des Betriebs von RPAS (Remotely Piloted Air System) ist die Nationalen Luftfahrtbehörde AESA.

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FOLGENDE REGELN SIND ZU BEACHTEN
  • Drohnen dürfen nur bei geeigneten Wetterverhältnissen geflogen werden, d. h.der Betrieb von Drohnen ist bei Nebel, Regen oder windigem Wetter nicht gestattet.  

  • Max. Flugentfernung: Drohnen-Flüge sind immer in direkter Sichtlinie durchzuführen, d.h. die Drohne darf nicht weiter als 500 Meter vom Piloten geflogen werden. Bei FPV-Flügen muss eine zweite Person die Drohne mit bloßem Auge überwachen und in direktem Kontakt zum Piloten stehen.  

  • Max. Flughöhe und Sicherheitsabstände: Die maximal Flughöhe im nicht kontrolliertem Luftraum beträgt für RPAS (Remotely Piloted Air System), also Drohnen, bei Tageslicht 120 Meter (400 Fuß). Hierbei ist ein Mindestabstand von 8 Kilometern zu Flughäfen einzuhalten bzw. 15 Kilometern bei genehmigten Flügen ausserhalb der Sichtweite. Der Sicherheitsabstand zu Gebäuden beträgt 150 Metern und zu unbeteiligten Personen 50 Meter. Die maximale Flughöhe für Drohnen bis 2 kg Startgewicht beträgt 50 Meter.

  • Flugverbote: Das Überfliegen von Gebäuden, Siedlungen und Menschengruppen ist mit Drohnen nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Drohnen mit einem maximalen Startgewicht von 250 Gramm, die nicht höher als 20 Meter über Grund geflogen werden. Das Überfliegen kontrollierter Lufträume ist strengstens untersagt. Diese sind in der interaktiven Onlinekarte der spanischen Luftraum-Koordinationsgesellschaft ENAIRE gekennzeichnet. Für Flüge in Nationalparks ist eine gesonderte Erlaubnis von der örtlichen Verwaltung erforderlich.  

  • Der Pilot einer Drohne hat dem bemannten Flugverkehr Vorrang zu geben und diesem stets auszuweichen. 

  • Alle Drohnen müssen mit einem Drohnen-Kennzeichen, wie an unsere Miet-Quadrokoptern montiert, versehen sein. 

  • Eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung wird in Spanien nur von gewerblichen Piloten verlangt. Dennoch empfehlt die Nationale Luftfahrtbehörde AESA, unbedingt eine entsprechende Police abzuschließen, da der Drohnen-Pilot für Schäden an Dritte persönlich haftet. Wir vermieten alle unsere MiQuaKos mit der erforderlichen Haftpflichtversicherung, die für ganz Europa gültig ist.

  • Beim Fotografieren oder Filmen mit einer Kameradrohne ist darauf zu achten, dass die Privatsphäre unbeteiligter Personen gewahrt wird. Wie bei der konventionellen Fotographie unterliegen alle von einer Drohne erstellten Aufnahmen der Datenschutz-Grundverordnung. Verstöße gegen die Datenschutzgesetze sind entsprechend strafbar.

  • Für die gewerblichen Nutzung einer Drohne ist in Spanien eine gesonderte Betriebserlaubnis erforderlich, die auf Basis einer RPAS Piloten-Lizenz und eines medizinischen Gutachtens erteilt wird.

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Verstöße gegen das geltende Drohnen-Gesetz können mit Geldstrafen bis zu 225.000 Euro geahndet werden.

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SONDERREGELUNGEN

Regionale Behörden können eigene Auflagen zum Betrieb von Drohnen erlassen. Daher ist es immer sinnvoll, sich vor Ort nach entsprechenden Regeln umzuhören. Die regionale Polizeidienststelle ist da ein guter Anlaufpunkt.

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Ausführliche Informationen zum Betrieb von RPAS (Drohnen) in Spanien finden Sie auf der Homepage der Nationalen Luftfahrtbehörde AESA.

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Diesen Artikel haben wir nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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