top of page

DROHNEN-GESETZE - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Aktualisiert 1/2020

Seit Ende November 2019 gelten im Vereinigten Königreich neue Drohnen-Gesetze. Die wichtigste Änderung ist, dass man zum Betrieb von  Drohnen ab 250 g Startgewicht, also auch für unsere MiQuaKos, nun eine Flyer ID (Kenntnisnachweis) sowie Operator ID der CAA (Civil Aviation Authority) benötigt. Das bedeutet, dass sowohl Pilot als auch Drohne registriert werden müssen. Dies ist auf der Webseite der CAA schnell und unkompliziert möglich. Das Mindestalter für die Registrierung der Flyer ID beträgt 13 Jahre und ist kostenlos. Es muß lediglich ein Online-Test bestehend aus 20 Fragen bestanden werden. Der Test kann bei Nichtbestehen beliebig oft wiederholt werden. Die Registrierung der Drohne (Operator ID) ist Gebührenpflichtig. Allerdings sind alle unsere Drohnen bei der CAA registriert, so dass Sie sich bezüglich der Operator ID keine Gedanken machen müssen.

Verstöße gegen die neue Registrierungspflicht werden mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 1000,- GBP geahndet. Generell sollte man sich vor dem ersten Kopter-Flug im Vereinigten Königreich gründlich mit den örtlichen Vorschriften und Regelungen  auseinandersetzen, da Verstöße gegen geltende Drohnen-Gesetze rigoros geahndet werden. Die Strafen reichen von 100,- GBP Bußgeld für Nichtbefolgung von Anweisung der Ordnungskräften bis hin zu Gefängnisstrafen bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. 

WEITERE VORSCHRIFTEN ZUM BETRIEB VON DROHNEN BIS 20KG STARTGEWICHT

 

  • Drohnen müssen gemäß Sichtflug-Regel in Betrieb genommen werden und sich daher im Blickfeld des Steuerers befinden. Der umgebende Luftraum muss vollständig einsehbar sein. Die Sichtflug-Regel gilt nur mit bloßem Auge und nicht mit Hilfsmitteln wie Teleobjektiven, Ferngläsern oder elektronischen Geräten wie Smartphones, Tablets oder Videobrillen. Dies ist insbesondere bei Nachtflügen zu berücksichtigen.

  • Die maximale Flughöhe beträgt 120 Metern bzw. 400 Fuß über Grund um Kollisionen mit der bemannten Luftfahrt zu vermeiden.

  • Der Mindestabstand von Kameradrohnen zu fremden Personen, Gebäuden, Fahrzeugen, Booten, Zügen und andere Transportmitteln beträgt 50 Meter es sei denn, es handelt sich um die eigenen Objekte bzw. der Besitzer ist mit dem Drohneneinsatz einverstanden. Während des Starts und der Landung darf der Abstand zu fremden Personen auf 30 Meter reduziert werden. Die Mindestabstände gelten nicht für den Steuerer der Drohne sowie am Ereignis beteiligte Personen.

  • Der Mindestabstand von Kameradrohnen zu bebauten und belebten Gebieten beträgt 150 Metern. Hierzu gehören insbesondere Städte, Gemeinden, Dörfer, angeschlossene Strände und Erholungsparks, Wohnsiedlungen, Schulen und Büros, Shopping Males, Lagergebäude, Industrie- und Gewerbegebiete sowie Freizeitparks. Bebaute Gebiete dürfen zu keiner Zeit direkt überflogen werden.

  • Der Mindestabstand zu Menschenansammlungen ab 1.000 Personen beträgt 150 Metern. Hierzu zählen insbesondere Sportveranstaltungen, Musikfestivals und Konzerte, Kundgebungen, Demonstrationen und Karnevalsveranstaltungen. Menschenansammlungen dürfen zu keiner Zeit direkt überflogen werden.

  • Mindestabstände zu Flughäfen, Flugplätzen und Flugzeugen: Die meisten Flughäfen und Flugplätze haben eine Flugbeschränkungszone (FRZ), die die Mindestabstände definieren. Sie dürfen niemals in dieser Zone fliegen, es sei denn, Sie haben eine Erlaubnis vom Flughafen. Die Zone ist eingerichtet, um Kollisionen mit Flugzeugen am oder in der Nähe des Flughafens zu vermeiden. Eine genau Beschreibung der FRZ sowie eine Karte mit allen in Vereinigten Königreich vorhandenen Flugbeschränkungszonen finden sie auf der Webseite Dronesafe.ukMit der Einführung der neuen Drohnen-Gesetze wurde die FRZ für Flugplätze vergrößert. Im Bereich der Flugplatzverkehrszone beträgt Ihr  Durchmesser je nachdem vier oder fünf Seemeilen. Zu Start- und Landebahnen gilt ein beidseitiger Mindestabstand von jeweils 0,5 km und ist noch bis fünf Kilometern vor Anfang und Ende der Start- bzw. Landebahn einzuhalten. Beide Zonen erstrecken sich bis zu einer Höhe von 2.000 Fuß über dem Flugplatz. 

  • Der Pilot ist angehalten sich vor Flugbeginn über alle möglichen Flugbeschränkungen zu informieren und diese zu respektieren. Apps mit entsprechende Karten die eingeschränkte Lufträume kennzeichnen stellen Drone Safe und NFTS kostenlos zur Verfügung. Hierzu zählen Gebiete um Gefängnisse, Militärstützpunkte, königliche Paläste, Regierungsstätten und der mehr.

  • Vorübergehend gesperrte Lufträume: Das Betreiben von Drohnen in bestimmten Gebieten kann aufgrund von Veranstaltungen, wie z. B. Flugshows, Festivals, Kundgebungen oder bei Notfalleinsätzen wie z. B. bei Verkehrsunfällen, Bränden und Überschwemmungen vorübergehend verboten sein.

  • Der Pilot sollte sich vor Flugbeginn über sogenannte NOTAMs (Notice to Airmen) - Informationen über temporäre oder auch permanente Änderungen der Aeronautical Information Publication (AIP), die für einen geordneten, sicheren und flüssigen Flugverkehr wichtig sind informieren. Diese NOTAMs werden auf den einschlägigen Drohnen Apps bekannt gegeben, die unter den u. a. nützlichen Links heruntergeladen werden können.

  • Sondergenehmigung: Eine Sondergenehmigung für das Betreiben von Drohnen ist in folgenden Fällen einzuholen:

    • Für das Fliegen am oder in der Nähe eines Flughafens. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Flughafen.

    • Für das Fliegen oberhalb von 120 Metern oder ausserhalb der voran genannten Entfernungen. Die Genehmigung erteilt die CAA.

    • Für das Unterschreiten des Mindestabstands zu bebauten Gebieten oder deren Überflug. Die Genehmigung erteilt die CAA.

    • Für Flüge die dem Gelderwerb dienen. Ausgenommen sind Flüge zur Erstellung von Bildaufnahmen, die zu eigenen Marketingzwecken, beispielsweise für die Bewerbung des eigenen Onlineshops auf Social-Media-Plattformen genutzt werden. Die Genehmigung ist auch hier bei der CAA zu beantragen.

  • Beim Fotografieren oder Filmen mit einer Kameradrohne ist darauf zu achten, dass die Privatsphäre unbeteiligter Personen gewahrt wird. Wie bei der konventionellen Fotographie unterliegen alle von einer Drohne erstellten Aufnahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Verstöße gegen die Datenschutzgesetze sind entsprechend strafbar.

NÜTZLICHE LINKS

Civil Aviation Authority

Drone Safe

NATS - Air Traffic Control Organisation

Diesen Artikel haben wir nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

bottom of page