DROHNEN-GESETZE - SCHWEDEN
Aktualisiert 9/2020
Auch in Schweden ist es erlaubt Kameradrohnen zu Freizeitzwecken ohne behördliche Genehmigung zu fliegen. Dies war aufgrund der besonders restriktiven Datenschutz-Gesetzgebung in Schweden nicht immer so. Erst seit August 2017 wurde die Genehmigungspflicht für das Fotografieren mittels Drohne abgeschafft. Wie auch im übrigen Europa gelten in Schweden Drohnen-Gesetze, die wir für Sie nachfolgend zusammengefasst haben. Diese sind unbedingt zu befolgen, da Verstöße mit hohen Geldstrafen und ggf. mit Freiheitsstrafen geahndet werden können.
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Für Drohnen mit einem Startgewicht bis 7 kg (Kategorie I) gilt:
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KENNZEICHNUNGSPFLICHT
Drohnen müssen mit den Kontaktdaten (vollständigen Namen und Telefonnummer) des Drohnen-Besitzer gekennzeichnet sein. Alle unsere Miet- Quadrokopter verfügen über ein Drohnen-Kennzeichen mit den erforderlichen Kontaktdaten.
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EMPFEHLUNG ZUM ABSCHLUSS EINER DROHNEN-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ist für Drohnen mit einem Startgewicht bis 20 kg, die ausschließlich für Demonstrations- und Freizeitzwecken genutzt werden, nicht vorgeschrieben. Es wird jedoch zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung mit einer Deckungssumme von 9 Millionen SEK für Personen- und Sachschäden empfohlen. Alle unsere Miet-Quadrokopter sind bis zu einer Deckungssumme von x Millionen Euro haftpflichtversichert.
SICHTFLUG-REGEL
Drohnen müssen gemäß Sichtflug-Regel betrieben werden, d. h. sie müssen sich permanent im Blickfeld des steuernden Piloten befinden. Der umgebende Luftraum muss vollständig einsehbar sein. Der Pilot muß die Drohne während des Fluges mit bloßem Auge sehen können. Hilfsmitteln wie Teleobjektiven, Ferngläsern oder elektronischen Geräten wie Smartphones, Tablets oder Videobrillen zur Unterstützung des Sichtkontaktes sind nicht zulässig. Nachtflüge mit Positionslichter ausgestatteten Drohnen, die eine Flugrichtungserkennung und Sichtverfolgung ermöglichen, sind erlaubt.
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SICHERER BETRIEB
Vor Flugbeginn ist der verantwortlicher Drohnen-Pilot zu bestimmen. Dieser ist für den Betrieb und die Sicherheit der Drohne während des Fluges verantwortlich. Des weiteren hat sich der Pilot vor dem Start über die neuesten Bekanntmachungen der AIP (Aeronatical Information Publication) sowie deren Zusätze, NOTAM (Notice to Airmen), des County Administrative Board, der polizeilichen sowie lokalen Behörden hinsichtlich möglicher Beschränkungen oder besonderer Gegebenheiten zu informieren.
Darüber hinaus muss der Steuerer mit der Bedienung sowie Funktionalität der Drohne vertraut sein und vor Flugbeginn sowie während des gesamten Fluges sicherstellen, dass sich das Fluggerät entsprechend der Herstellervorgaben im flugtauglichen Zustand befindet.
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WEITERE VORSCHRIFTEN ZUM BETRIEB VON DROHNEN BIS 7KG STARTGEWICHT
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Die maximale Flughöhe beträgt 120 Metern bzw. 400 Fuß über Grund oder Wasser.
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Mindestabstände zu am Fluggeschehen unbeteiligte Personen, Tiere oder Eigentum Dritter sind nicht fest definiert. Es muss jedoch zu deren Schutz während des gesamten Fluges ein horizontaler Sicherheitsabstand zwischen diesen und der Drohne gewährleistet werden. Vor dem Flug muss der Pilot einen Bereich einrichten, in dem die Drohne sicher geflogen werden kann. Dieser Bereich darf hinsichtlich der Entfernung zu Menschen, Tieren und Eigentum Dritter nicht über das vorgesehene Gelände und die Umgebung hinausgehen.
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Drohnen müssen so geflogen werden, dass sie laufende Rettungsaktionen nicht stören oder behindern.
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Flugverbotszonen: Zu den Sperrgebieten in Schweden gehört der Luftraum über Kernkraftwerken, Gefängnissen, Naturschutzgebieten und militärischen Kommandobereichen. In diesen Gebieten gelten besondere Bedingungen, und häufig sind spezielle Fluggenehmigungen erforderlich. Die Sperrgebiete sind auf der Drohnenkarte des LFV (Air Navigation Services of Sweden) angegeben. Die Naturschutzgebiete, in denen Sie eine Sondergenehmigung zum Fliegen oder Landen einer Drohne benötigen, sind auf der Karte der schwedischen Umweltschutzbehörde aufgeführt.
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Vorfahrtsregeln: Der Drohnen-Pilot muss den umgebenden Luftraum überwachen, um den anderen Flugverkehr ausweichen zu können. Wenn die Drohne für den automatischen Flug ausgerüstet ist, muss es dem Piloten immer möglich sein, die Kontrolle zu übernehmen, um sicherzustellen, dass Ausweichmaßnahmen möglich sind.
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Mindestabstand zu Hubschrauberlandeplätze: Drohnen müssen mit einem Mindestabstand von 1 km zu Hubschrauberlandeplätzen geflogen werden. Nur wenn zuvor eine Ausnahmeerlaubnis von dem betreffenden Hubschrauberlandeplatz eingeholt wurde, dürfen Drohnen den Mindestabstand zu den in AIP AD1.1, Absatz 11 genannten Hubschrauberlandeplätzen - siehe auch LFV Drohnenkarte - unterschreiten.
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Fliegen innerhalb der Kontrollzonen oder Verkehrsinformationszonen von Flughäfen: Drohnen mit einer maximalen Fluggeschwindigkeit von 25 m/s (50 Knoten oder 90 km/h) dürfen ohne Sondergenehmigung innerhalb von Flughafen-Kontrollzonen mit einem Mindestabstand von 5 km zu den Start- bzw. Landebahnen eines Flughafens geflogen werden. Hierbei ist zu beachten, dass innerhalb der Kontrollzonen der Militärflughäfen Karlsborg, Linköping/Malmen, Linköping/SAAB, Luleå/Kallax, Ronneby, Såtenäs, Uppsala, Vidsel, Visby, Hagshult und Jokkmokk eine maximale Flughöhe von 10 Metern über Grund nicht überschritten werden darf. Für alle anderen Flughafen-Kontrollzonen gilt eine maximale Flughöhe von 50 Metern. Innerhalb von Verkehrsinformationszonen (TIZ) ist eine Funkverbindung für Drohnen mit einer max. Fluggeschwindigkeit von 90 km/h nicht erforderlich, wenn diese mit einem Mindestabstand von 5 km zu Start- und Landebahnen geflogen werden und eine max. Flughöhe von 50 Metern nicht überschreiten. Flüge in Flugplatzverkehrszonen (ATZ) sind nur nach Rücksprache mit dem betreffenden Flughafen gestattet. Bei allen anderen Flügen innerhalb der verschiedenen Flughafenzonen wenden Sie sich an die Flugverkehrskontrollstelle des betreffenden Flughafens.
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Luftbildaufnahmen: Verbreiten Sie keine Luftbilder ohne vorheriger Genehmigung durch lantmateriet.se (schwedische Landvermessungsbehörde). Eine Genehmigung muss eingeholt werden für:
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Verteilung oder Verbreitung von Luftbildern und anderen Arten von Darstellungen der schwedischen Oberfläche, die von Flugzeugen erstellt wurden.
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Verteilung oder Verbreitung von Videos, Infrarot-Aufzeichnungen, Radardaten usw. von Landschaften.
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Die Verteilung oder Verbreitung von maritimen geografischen Informationen, wie z. B. tiefen Daten und Bildern des Meeresbodens, muss von der maritimen Verwaltung genehmigt werden.
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Für die Verbreitung von Bildern mit folgenden Darstellungen ist keine Genehmigung erforderlich:
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Wohngebäude mit zugehörigen Grundstücken und Gebäuden.
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Bereiche für öffentliche Veranstaltungen.
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Öffentliche Plätze gemäß Kapitel 1 des Ordnungsgesetzes 2§ (z. B. öffentliche Straßen, Wege, Plätze und Parks).
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Ihr privates Waldland, wenn diese nicht als Wälder forstwirtschaftlicher Einrichtungen im Bild zu sehen sind.
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Ackerland und andere bebaute Felder.
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Weitere Informationen zur Kameraüberwachung mit Drohnen finden Sie unter datainspektionen.se (schwedische Datenschutzbehörde).
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Wenn Sie weiter Fragen zu den schwedischen Drohnen-Flugvorschriften haben, dann wenden Sie sich direkt vor Reiseantritt an die Transport Agency of Sweden (TAS) .
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Diesen Artikel haben wir nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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